Zum Punkt 4 (falsche Mehrwertsteuer und Rechnungsfehler in der Rechnung von G. von 1. April 2020, Klagebeilage 14) hielt die Vorinstanz dem Kläger entgegen, dass G. die Rechnung nachträglich zugunsten der Beklagten korrigiert und dabei auf die Nachforderung des Differenzbetrags von Fr. 31.25 verzichtet hätten (Rechnung vom 8. Januar 2021 [recte 2. November 2020], Klageantwortbeilage 7). Der Kläger habe nicht dargelegt, was er aus den genannten Ereignissen für sich ableiten wolle; blosse Rechthaberei werde in einem Anfechtungsverfahren nicht geschützt (angefochtener Entscheid E. 4.4).