Die klägerische Beanstandung, von der beklagtischen Verwaltung sei am 3. Oktober 2019 (Replikbeilage 3) eine übersetzte Stundenzahl in Rechnung gestellt worden, erachtete die Vorinstanz als nicht substanziiert; in grundsätzlicher Hinsicht verstehe sich von selbst, dass trotz anwaltlicher Vertretung der Beklagten deren Verwaltung die diversen gerichtlichen Eingaben und Schriftstücke ebenfalls habe sichten und bearbeiten müssen; wenn der Beklagten dafür ein Aufwand in Rechnung gestellt worden sei, sei dies grundsätzlich nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. 4.3 zu Punkt 2b).