Bezüglich der Punkte 2a, 3 und 6 verwies die Vorinstanz darauf, dass eine Stockwerkeigentümergemeinschaft nur eine Pflicht zu einer vereinfachten Buchhaltung nach Art. 957 Abs. 2 OR (sogenannte "Milchbüchleinrechnung") treffe und im Rahmen einer solchen auf die [in Art. 958b OR vorgeschriebene] zeitliche Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen verzichtet werden dürfe (angefochtener Entscheid E. 3.2 und 4.2).