können, inwiefern sich die Ausweisung eines Gewinns für ihn nachteilig auswirke und worin sein Interesse an einer Korrektur der von ihm bemängelten Buchhaltung liege; die vom Kläger geforderte Verteilung eines allfälligen Überschusses oder Fehlbetrags auf den jeweiligen "Gemeinschafter" (Stockwerkeigentümer) sei im Rahmen der individuellen Kostenabrechnung, die ebenfalls Bestandteil der Rechnungslegung bilde, erfolgt (angefochtener Entscheid E. 4.1 zu Punkt 1).