Schliesslich machte der Kläger geltend, dass die Überbauung nach ihrer Erstellung Anfang der 2000er-Jahr von der Gemeinde nie ordnungsgemäss abgenommen worden sei; er (Kläger) gehe davon aus, dass aufgrund der Fehler bei der Bauausführung bzw. Bauabnahme (die Überbauung habe einen massiv kleineren Kinderspielplatz als bewilligt, dafür aber nicht bewilligte zusätzliche Parkplätze enthalten) Fehler in der Buchhaltung vorhanden seien, die sich auf die Korrektheit des Abschlusses 2019/2020 auswirkten (Punkt 8). 3.3. Die Vorinstanz wies die Klage vollumfänglich ab: