In der Replik (act. 55 f.) wurde hinsichtlich der Rechnung der beklagtischen Verwaltung vom 3. Oktober 2019 zusätzlich (Klagebeilage 10) beanstandet, dass die dazugehörige Auflistung (Replikbeilage 3) zeige, dass die Verwaltung -7- deutlich zu hohe Stunden insbesondere für das Studium von Gerichtsentscheiden sowie für Eingaben an das Gericht verrechnet habe, wenn man bedenke, dass die Beklagte stets anwaltlich vertreten gewesen sei und der Rechtsanwalt die entsprechenden Entscheide ebenfalls habe studieren müssen; faktisch habe die Verwaltung so den Stockwerkeigentümern Stunden doppelt verrechnet (Punkt 2b).