Sodann seien zwei Positionen (eine vom 3. Oktober 2019 datierte Rechnung der Verwaltung über Fr. 4'566.05 [Klagebeilage 10], eine vom 7. Juli 2020 datierte Faktura von G. über Fr. 856.60 [Klagebeilage 12]), obwohl die darin in Rechnung gestellten Dienstleistungen nicht ausschliesslich das Geschäftsjahr 2019/20 (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) beschlagen hätten, zu Unrecht zeitlich nicht abgegrenzt worden (Punkte 2a und 3). In der Replik (act.