In erster Linie sei der Jahresabschluss 2019/20 unrechtmässig, weil er einen Gewinn ausgewiesen habe. Die Abrechnung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft dürfe keinen Gewinn oder Verlust ausweisen; vielmehr sei ein Gewinn oder Verlust "manuell" auf sämtliche Stockwerkeigentümer zu verteilen (Punkt 1).