3. 3.1. Der Kläger ist nach eigenen Angaben (Parteibefragung, act. 93) seit 2004 Eigentümer einer Einheit der Beklagten, einer Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss Art. 712a ff. ZGB. Eine solche ist zwar keine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 52 ZGB). Ihr kommt indes gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Parteifähigkeit zu (Art. 712l Abs. 2 ZGB).