2.4. Soweit der Kläger in seiner Berufungsreplik (Eingabe vom 23. Mai 2022 S. 2) "feststellt", dass die beklagtische Verwaltung durch keinen Beschluss der Eigentümerversammlung beauftragt wurde, die Auseinandersetzung vor Obergericht weiterzuführen, ist ihm die Klageantwortbeilage 2 entgegenzuhalten, worin der Verwaltung der Beklagten von den Stockwerkeigentümern der Auftrag erteilt wurde, im vom Kläger angestrengten Prozess (inkl. Rechtsmittelverfahren) einen Anwalt beizuziehen. Darin liegt die nach Art. 712t Abs. 2 ZGB notwendige Ermächtigung der Verwaltung der Beklagten durch diese.