Vorbehalten ist in Anbetracht dessen, dass die Rechtsmittelinstanz das Gesetz von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) und unter diesem Aspekt unter Umständen selbst ohne entsprechende Rüge eines Rechtsmittelklägers ein Rechtsmittel gutheissen kann (vgl. vorstehende E. 2.1 in fine), das Vorbringen rechtlicher Argumente. 2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). -6-