Ferner ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – trotz des unbedingten bzw. ewigen Replikrechts (BGE 138 I 154 E. 2.3.3) – die Verbesserung der Berufung in dem Sinne, dass eine ungenügende Begründung nachgeholt werden kann, ausgeschlossen. Unter diesen Gesichtspunkten sind sowohl Teile der Berufung (insbesondere diejenigen zu den bleibenden Auswirkungen der fehlenden Bauabnahme [vgl. nachfolgende E. 5.7]) als auch die weiteren vom Kläger unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 13. und 23. Mai sowie 19. und 23. Juni 2022 grundsätzlich unbeachtlich. Vorbehalten ist in Anbetracht dessen, dass die Rechtsmittelinstanz das Gesetz von Amtes wegen anwendet (Art.