2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (BGE 5A_266/2015 E. 3.2.2). Ferner ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – trotz des unbedingten bzw. ewigen Replikrechts (BGE 138 I 154 E. 2.3.3) – die Verbesserung der Berufung in dem Sinne, dass eine ungenügende Begründung nachgeholt werden kann, ausgeschlossen.