Abgesehen davon, dass der Kläger nicht dartut, weshalb er die entsprechenden Anträge nicht schon vor Vorinstanz stellen konnte (vgl. dazu nachfolgende E. 2.2), kann das Obergericht als Zivilgericht nur über zivilrechtliche Ansprüche befinden; ihm fehlt (deshalb) die Zuständigkeit zur Untersuchung (angeblicher) Missstände im Bereich der öffentlichen Verwaltung (Gemeinde, Bezirk oder Kanton).