Darin sind Klageänderungen zu erblicken. Auf diese und insoweit die Berufung ist nicht einzutreten, nachdem die in Art. 317 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 227 ZPO für eine Klageänderung im Rechtsmittelverfahren geforderten Voraussetzungen (der neue Anspruch ist in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen, er muss mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen oder die Gegenpartei muss der Klageänderung zustimmen [Art. 227 ZPO]; er muss zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO beruhen) nicht erfüllt sind.