1. 1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert. Damit ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Sodann hat der Kläger die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 Abs. 1 ZPO) eingehalten und ferner den ihm mit Verfügung vom 9. März 2022 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) innert Frist bezahlt. Damit steht einem Eintreten auf seine Berufung grundsätzlich nichts entgegen.