2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 27. April 2022 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Der Kläger liess sich in der Folge unaufgefordert in weiteren Eingaben vom 13. Mai, 23. Mai, 19. Juni und 23. Juni 2022 vernehmen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: