1. Der Beschluss der Beklagten vom 27. Oktober 2020 hinsichtlich Traktandum 3 – die Bilanz und Erfolgsrechnung per 30. Juni 2020 zu genehmigen – wird aufgehoben. 2. Der Beschluss der Beklagten vom 27. Oktober 2020 hinsichtlich Traktandum 4 – der Immobilienverwaltung C. die Entlastung zu erteilen – wird aufgehoben. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 3'495.00 (inkl. Begründungskosten) wird der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 6'981.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.