2. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'495.00 (inkl. Begründungskosten) wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss verrechnet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'981.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 7. Februar 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 7. März 2022 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Die Ziffern 1 bis 3 des Entscheides des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 16. Dezember 2021 (OZ.2021.3) seien aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden: