4. 4.1. Die zweitinstanzlichen Parteikosten werden auf Fr. 2'986.00 (inkl. Fr. 213.50 MWST und Fr. 50.00 Pauschalspesen) festgesetzt. 4.2. Über die Verlegung der Hälfte dieser Parteikosten (d.h. Fr. 1'493.00) hat das Bezirksgericht Laufenburg zu befinden. 4.3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die Hälfte der Parteikosten, d.h. Fr. 1'493.00, zu ersetzen. - 20 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)