25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer andererseits auf Fr. 2'986.00. (= [Fr. 3'630.00 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten die Hälfte, d.h. Fr. 1'493.00, zu ersetzen. Die andere Hälfte der Parteikosten des Berufungsverfahrens ist von der Vorinstanz zu verlegen. Das Obergericht erkennt: