Die zweitinstanzliche Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'630.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT, AGVE 2001 S. 27 f.) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 20 % für die Eingabe vom 25. Oktober 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT) und des Rechtsmittelabzugs von - 19 -