Jedoch wurde im vorliegenden Scheidungsverfahren in Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) nicht festgehalten, von welchem Einkommen der Parteien zum Scheidungszeitpunkt, somit per Januar 2022, ausgegangen wird. Ein pauschaler Verweis auf den Entscheid ZSU.2018.345 reicht nicht aus, um der Dokumentationspflicht nach Art. 282 Abs. 1 lit. a genügend nachzukommen. Die Vorinstanz hätte daher die Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) bzw. ihren Entscheid vom 31. Januar 2022 um die ent- - 18 -