143 aZGB). Das Gericht hat die Scheidungsvereinbarung zu vervollständigen, indem es die fraglichen Punkte in seinem Urteil aufführt, genauso wie es dies in denjenigen Fällen tut, in denen keine Scheidungsvereinbarung vorliegt (BGE 145 III 474 E. 5.6). Werden voraussehbare, zukünftige Veränderungen in den zur Unterhaltsbemessung massgeblichen Grundlagen bereits im Scheidungszeitpunkt berücksichtigt und werden nacheheliche Unterhaltsbeiträge in verschiedene Phasen gegliedert, so sind die gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO erforderlichen Angaben für jede Phase zu machen.