3.4.4.3. Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Angaben zum Einkommen und Vermögen, wie sie Art. 282 Abs. 1 lit. a vorsieht, sind gemäss - 17 -