282 Abs. 1 lit. a ZPO sei die Vereinbarung damit nicht genehmigungsfähig (Berufung S. 20). 3.4.4.2. Der Beklagte hält entgegen, dass die Vorinstanz zum Einkommen und Vermögen der Parteien nach Durchführung des doppelten Schriftenwechsels umfassend dokumentiert gewesen sei. Seitens des Beklagten lägen sämtliche Lohnausweise von 2012 bis 2020 vor, seitens Klägerin sei unbestritten, dass sie kein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen generiere. Es könne deshalb nicht behauptet werden, der Vorinstanz habe es an den erforderlichen Informationen gefehlt, um die Angemessenheit der getroffenen Unterhaltsvereinbarung zu überprüfen. Die Angaben zum Einkommen und Vermögen nach Art.