3.4.4. 3.4.4.1. Die Klägerin bringt vor, in Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) sei nicht erwähnt, von welchem Einkommen und Vermögen der Parteien ausgegangen werde. Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO statuiere eine Dokumentationspflicht, mit der klare Verhältnisse im Hinblick auf spätere Abänderungen geschaffen würden. Die Angaben seien aber auch für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung relevant, indem sie die Prüfung der fehlenden offensichtlichen Unangemessenheit ermöglichten. Somit fehle es der Vorinstanz an den Zahlen, mit welchen sie die Angemessenheit überhaupt hätte prüfen können. Nach Art. 282 Abs. 1 lit.