gedauert habe, zum Abschluss der Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) gekommen sei. Die Klägerin sei anwaltlich vertreten gewesen und habe die Vereinbarung nicht unterzeichnet, ohne sich von ihrer Rechtsvertreterin beraten zu lassen. Die zwischen den Parteien getroffene Unterhaltsregelung stütze sich auf den Entscheid ZSU.2018.345 des Obergerichts vom 2. Juli 2019 sowie die Zeitpunkte des Erreichens des ordentlichen Rentenalters der Klägerin in der Schweiz und in Deutschland. Es lägen bezüglich nachehelichem Unterhalt, der dem Verhandlungsgrundsatz unterliege, keine Anhaltspunkte vor, die gegen eine Genehmigung sprächen (angefochtener Entscheid E. 4.3.4.).