3.4.2. Der Beklagte hält entgegen, dass die Teilvereinbarung 4 (nachehelicher Unterhalt) für die 2. Phase ab dem tt.mm. 2023 darauf basiere, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine AHV-Rente beziehe und gehalten sei, von ihrem Altersguthaben aus der 2. Säule und ihrem Sparvermögen zu zehren, um ihren Bedarf zu decken. Ab tt.mm. 2025 (Phase 3) erhalte die Klägerin zusätzlich noch eine Rente der [...] Rentenversicherung.