Da sich die Ehegatten – wie in E. 3.3.3. hiervor aufgezeigt – den Verlust des WEF-Vorbezugs hälftig anrechnen lassen müssen, sind die Zahlen der Berechnung der Vorinstanz wie auch die hälftige Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge nachvollziehbar und nicht offensichtlich unangemessen. Die Vorinstanz hat damit die Teilvereinbarung 3 (BVG) vom 16. August 2018 bzw. 28. September 2018 zu Recht genehmigt.