3.3.6. Abschliessend ist anzumerken, dass die Höhe der während der Ehe erworbenen Guthaben der beruflichen Vorsorge beider Parteien erstellt ist. Weiter ist erstellt, dass der Vorbezug für die Wohneigentumsförderung des Beklagten nach dem Liegenschaftsverkauf nicht vollumfänglich zurückgeführt werden konnte. Da sich die Ehegatten – wie in E. 3.3.3. hiervor aufgezeigt – den Verlust des WEF-Vorbezugs hälftig anrechnen lassen müssen, sind die Zahlen der Berechnung der Vorinstanz wie auch die hälftige Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge nachvollziehbar und nicht offensichtlich unangemessen.