3.3.4. Dem Beklagten ist im Übrigen beizupflichten, wenn er argumentiert, die Klägerin verlange mit ihrer Forderung, auf die Teilung ihres Vorsorgeguthabens sei zu verzichten und lediglich das Guthaben des Beklagten sei zu teilen, eine überhälftige Teilung nach Art. 124b Abs. 3 ZGB. Die Klägerin resultiert bei der hälftigen Teilung im Sinne von Art. 123 ZGB als ausgleichungsberechtigte Person. Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistungen zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt (Art. 124b Abs. 3 ZGB).