3.3.3.3. Die Klägerin führt aus, der entstandene Verlust von Fr. 178'000.00 sei alleine beim Beklagten in Abzug zu bringen und auf keinen Fall von der Klägerin zur Hälfte zu tragen (Berufung S. 17). Allein der von der Klägerin behauptete Umstand, dass der Beklagte "sich um die finanziellen Angelegenheiten der Parteien und insbesondere um die Hypothek der ehelichen Liegenschaft [gekümmert habe], ohne die [Klägerin] darüber zu informieren" (Berufung S. 16), vermag ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung aber nicht zu rechtfertigen.