122 ZGB nicht mehr zu berücksichtigen. Der Verlust ist von beiden Ehegatten gemeinsam (im Normalfall je hälftig) zu tragen, namentlich weil das während der Ehe mit Hilfe des Vorbezugs oder der Verpfändung erworbene Wohneigentum in der Regel als gemeinsame Wohnung der Ehegatten dient und diese Finanzierung des einen Ehegatten nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten möglich ist (BGE 5A_407/2018 E. 5.2.2; BGE 137 III 49 E. 3.3.1). - 14 -