3.3.3.2. Entsteht bei einem Verkauf einer Liegenschaft ein Verlust und können nicht mehr sämtliche Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung in die Vorsorgeeinrichtung zurückgeführt werden, so fallen die vorbezogenen oder verpfändeten Beträge im Umfang des eingetretenen Verlustes aus dem System der beruflichen Vorsorge heraus. Sie sind für die Vorsorge verloren und bei der Ermittlung der zu teilenden Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB nicht mehr zu berücksichtigen.