3.3.3. 3.3.3.1. Vorliegend haben sich die Ehegatten mit der Teilvereinbarung 3 (BVG) vom 16. August 2018 bzw. 28. September 2018 auf eine hälftige Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge und somit die gesetzliche Regelung nach Art. 123 ZGB geeinigt. Der Vorbezug des Beklagten für die Wohneigentumsförderung betrug ursprünglich Fr. 318'000.00. Nach dem Verkauf der Liegenschaft der Parteien in R. konnten jedoch nur noch Fr. 140'000.00 zurückgeführt werden. Es entstand somit ein Verlust über Fr. 178'000.00. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, dass die Parteien diesen Verlust je hälftig zu tragen hätten (E. 4.4.).