Weiter hält der Beklagte entgegen, dass bei der hälftigen Teilung nach Art. 123 ZGB die Klägerin als ausgleichungsberechtigte Partei resultiere. Die Klägerin verlange somit im Ergebnis nicht den Verzicht auf die hälftige Teilung gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB, sondern eine überhälftige Teilung nach Art. 124b Abs. 3 ZGB, wobei die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben seien (Berufungsantwort S. 9).