3.3.2. Der Beklagte bestreitet in der Berufungsantwort, dass die Klägerin während der Ehe auf Wunsch des Beklagten nicht gearbeitet habe und daher keine angemessene Altersvorsorge der 2. Säule habe äufnen können. Der Beklagte habe während der Ehe dafür gesorgt, dass allfällige Lücken in ihrer Altersvorsorge durch Einkäufe in die Pensionskasse der Klägerin in der Höhe von insgesamt Fr. 305'524.00 ausgeglichen worden seien (Berufungsantwort S. 7).