Es könne keine Rede davon sein, dass eine angemessene Altersvorsorge vorliege. Die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Ehescheidung würden es nicht rechtfertigen, dass die während der Dauer der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Klägerin hälftig geteilt würden. In Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB sei auf die Teilung ihres Vorsorgeguthabens zu verzichten und lediglich das Guthaben des Beklagten zu teilen (Berufung S. 14). - 13 -