Die Klägerin habe auf Wunsch des Beklagten nicht mehr gearbeitet und es sei ihr daher nicht möglich gewesen, bedeutende Austrittsleistungen der Berufsvorsoge zu äufnen. Der bei der Veräusserung der ehelichen Liegenschaft nicht zurückgeführte Betrag aus dem WEF-Vorbezug in der Höhe von Fr. 178'000.00 sei alleine beim Beklagten in Abzug zu bringen und auf keinen Fall von der Klägerin zu tragen. Aufgrund der vom Beklagten gewünschten klassischen Rollenverteilung sei es ihr nicht möglich gewesen, bedeutende Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu äufnen. Es könne keine Rede davon sein, dass eine angemessene Altersvorsorge vorliege.