3.3. 3.3.1. Zur Teilvereinbarung 3 (BVG) bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, es scheine offensichtlich unverhältnismässig, dass der Beklagte lediglich knapp Fr. 60'000.00 mehr in seine Pensionskasse bezahlt haben solle als die Klägerin, obwohl er während der Ehe von insgesamt knapp 17 Jahren viel mehr als die Klägerin verdient habe (Berufung S. 11). Die Klägerin habe auf Wunsch des Beklagten nicht mehr gearbeitet und es sei ihr daher nicht möglich gewesen, bedeutende Austrittsleistungen der Berufsvorsoge zu äufnen.