3.2. Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, die Teilvereinbarungen 3 (BVG) vom 16. August bzw. 28. September 2018 und 4 (nachehelicher Unterhalt) vom 11. Januar 2022 seien offensichtlich unangemessen und hätten daher von der Vorinstanz nicht genehmigt werden dürfen. Teilvereinbarung 2 (Güterrecht) wird von keiner Partei mehr beanstandet.