Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben (lit. a), eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorliegt (lit. b) und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (lit. c).