Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Eine Vereinbarung über den Ausgleich dieser Ansprüche genehmigt das Gericht gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO, wenn die - 12 -