2.4. Ein Ehegatte kann unabhängig von der Bindung an eine Vereinbarung jederzeit deren Nichtgenehmigung beantragen. Stellt eine Partei einen solchen Antrag, hat sich das Scheidungsgericht mit den zu dessen Begründung vorgetragenen Argumenten (vgl. STEIN, a.a.O., N. 38 zu Art. 279 ZPO, wonach der die Nichtgenehmigung der Vereinbarung verlangende Ehegatte für das Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen beweisbelastet ist) auseinanderzusetzen und kann sich nicht mit dem blossen Verweis darauf begnügen, die Vereinbarung sei für die Parteien bindend. Andernfalls liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.