dem Gericht die Nichtgenehmigung der Konvention (oder der Teilvereinbarung) beantragen (STEIN, FamKomm, a.a.O., N. 38 zu Art. 279 ZPO). Ausserdem muss es den Parteien unbenommen sein, die Konvention oder Teilvereinbarungen gemeinsam zu widerrufen. Haben die Ehegatten dagegen dem Scheidungsgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht (Art. 111 f. ZGB und Art. 285 ff. ZPO), kann nach der Rechtsprechung und überwiegenden Lehrmeinung jeder Ehegatte nicht nur seine Zustimmung zum gemeinsamen Scheidungsbegehren als Ganzes, sondern auch zu einzelnen Nebenfolgen frei zurückziehen, und zwar bis zum Abschluss der Anhörung (BGE 135 III 193 E. 2.2.;