Verträge werden grundsätzlich mit ihrem Abschluss für die Parteien verbindlich (pacta sunt servanda). Dementsprechend galt im bis Ende 1999 geltenden Scheidungsrecht, dass die Parteien schon vor der gerichtlichen Genehmigung der von ihnen geschlossenen Konvention an diese gebunden waren (BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 1980, N. 150 zu aArt. 158 ZGB). Unter dem aktuellen seit 1. Januar 2000 geltenden Recht gestaltet sich die Rechtslage teilweise anders. Nach wie vor gilt der Grundsatz im Falle von Scheidungskonventionen, die die Parteien in einem auf Klage eines Ehegatten eröffneten Scheidungsverfahren (Art. 114 ZGB und Art. 290 ff. ZPO) dem Gericht unterbreiten;