Vorsorgeausgleichs auch die Dispositionsmaxime eingeschränkt (vgl. Art. 124b Abs. 2 und 3 ZGB). 2.3. Eine Scheidungskonvention ist wie eine Teilvereinbarung eine von den Eheleuten in einem Ehescheidungsprozess getroffene Vereinbarung, in der sie sich hinsichtlich ihrer Verfügungsgewalt unterstehender Ansprüche (nachehelicher Unterhalt und Güterrecht sowie – eingeschränkt – Vorsorgeausgleich) vertraglich einigen und hinsichtlich der übrigen (Scheidungspunkt, Kinderbelange) gemeinsame Anträge an das Gericht stellen. Verträge werden grundsätzlich mit ihrem Abschluss für die Parteien verbindlich (pacta sunt servanda).