Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 1.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bilden einerseits der Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Teilvereinbarung 3 BVG) sowie der nacheheliche Ehegattenunterhalt (Teilvereinbarung 4).