3. 3.1. Die Klägerin erhob fristgerecht am 6. Mai 2022 Berufung gegen das ihr am 22. März 2022 zugestellte Urteil vom 31. Januar 2022 und beantragte: " 1. Es seien die Ziffern 2.1 (Teilvereinbarung 3 und 4) und Ziff. 3 (Vorsorge) des vorinstanzlichen Entscheides des Bezirksgerichts Laufenburg vom 31. Januar 2022 aufzuheben und somit die Teilvereinbarungen 3 und 4 zwischen den Parteien nicht zu genehmigen. 2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich jeweils im Voraus Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 8'510.00 bis zum tt.mm. 2029 zu bezahlen.